Es umfasst lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen und davon Notizen zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Akten lässt sich daraus nicht ableiten, auch wenn sich dies in manchen Fällen zur Wahrung der Interessen als wünschbar erweisen würde (BGE 116 Ia 327, 112 Ia 380 f., 108 Ia 7; A. Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 157 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 114 DBG). Im Schrifttum wird postuliert, dass der Einsichtsberechtigte Anspruch auf Herstellung und Aushändigung von Aktenkopien zu einem angemessenen Tarif haben sollte;