Dieses Recht darf insoweit eingeschränkt werden, als ihm wichtige öffentliche und private Interessen entgegenstehen. Art. 165 Abs. 1 StG räumt dem Steuerpflichtigen das Recht ein, die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einzusehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie soll dem Rechtsuchenden ermöglichen, von den einem Verfahren zugrundeliegenden Akten Kenntnis zu nehmen. Es umfasst lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen und davon Notizen zu machen.