In Art. 165 bis Art. 167 StG wird der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert. Der Verfahrensbeteiligte hat das Recht, über das Verfahren und den Verfahrensstoff orientiert zu werden sowie Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. M. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 203). Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Personen grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Akten. Dieses Recht darf insoweit eingeschränkt werden, als ihm wichtige öffentliche und private Interessen entgegenstehen.