Entscheide über Fristerstreckungsgesuche sind Zwischenverfügungen. Sie sind nicht selbständig anfechtbar, es ist nur eine Rechtsverweigerungsbeschwerde möglich (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 561 und 565). Im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid kann materielle Rechtsverweigerung als Beschwerdegrund geltend gemacht werden. Damit kann jede Art von willkürlicher Ausübung der Amtsbefugnisse gerügt werden, so auch die ungerechtfertigte Verweigerung einer Fristerstreckung (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1212; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 15 zu Art. 119 DBG).