Ein fristgerecht eingereichtes Erstreckungsgesuch hemmt den Ablauf einer behördlichen Frist. Dies gilt selbst dann, wenn die Frist bereits zuvor als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde, sofern die angeführten Erstreckungsgründe für eine weitere Verlängerung ernsthaft in Betracht fallen, sich also nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich erweisen. Wird das Erstreckungsgesuch abgewiesen, ist eine kurze Nachfrist anzusetzen, um dem Gesuchsteller die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N 10 zu § 12 VRG).