Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2007 vom 29. September 2008, in: StR 63/2008 S. 891). Ob überhaupt, wie lange und wie oft eine Frist erstreckt wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Liegen zureichende Gründe vor, ist einem rechtzeitig gestellten Gesuch um Fristerstreckung zu entsprechen. Die Behörde hat bei ihrer Prüfung immer das öffentliche Interesse an einer vollständigen und richtigen, aber auch beschleunigten Besteuerung gegen das private Interesse des Steuerpflichtigen, genügend Zeit für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu haben, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte