Eine Frist ist angemessen, wenn der Betroffene die geforderte Handlung ohne Hast und mit der notwendigen Sorgfalt vornehmen kann (GVP 2000 Nr. 27 = SGE 2000 Nr. 7). Eine von der Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird (Art. 119 Abs. 2 DBG). Das Gesuch um Erstreckung einer Frist gilt als rechtzeitig gestellt, wenn es innert der angesetzten Frist zur Einreichung der Post übergeben wird (vgl. Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 947; Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2007 vom 29. September 2008, in: StR 63/2008 S. 891).