In sachgemässer Anwendung von Art. 78 Abs. 1 GerG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (nGS 38-77) sind von der Behörde angesetzte Fristen erstreckbar. Für das Recht der direkten Bundessteuer sieht Art. 119 Abs. 2 DBG dies ausdrücklich vor.