Gemäss Art. 161 StG richtet sich – soweit der Abschnitt über die Organisation und das Verfahren nichts anderes bestimmt – das Verfahren vor den Steuerbehörden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP). Gemäss Art. 17 Abs. 1 VRP setzt die Behörde den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat (Art. 17 Abs. 2 VRP). Für die Zeitbestimmungen verwies Art. 30 Abs. 1 VRP in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (nGS 42-56) auf das Gerichtsgesetz (sGS 941.1, abgekürzt: GerG). In sachgemässer Anwendung von Art.