b) Nach Art. 170 StG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Das kantonale Steuerrecht enthält keine eigenständigen Regelungen zur Frage der Dauer und Erstreckung von Fristen im Veranlagungsverfahren. Gemäss Art.