Die Vorinstanz hält entgegen, bei den Rekurrenten handle es sich keineswegs um Laien. Es sei gerichtsnotorisch, dass sie in Steuerbelangen schon bis vor Bundesgericht gezogen seien. Andererseits seien sie auch von Berufs wegen alles andere als ungebildet. Der gesamte Verfahrensablauf ab Zustellung der Veranlagungsverfügungen sei korrekt abgelaufen. Das Steueramt A sei gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, die Rekurrenten im Schreiben vom 16. Februar 2010 auf die Folgen des Nichteinreichens hinzuweisen. Aus diesem Schreiben sei klar hervorgegangen, dass keine weitere Fristerstreckung gewährt werde. Seit dem 25. Januar 2010 sei bekannt gewesen, dass noch Unterlagen einzureichen seien. Von