Mit dem Ignorieren des Schreibens vom 1. März 2010 und der Unterlassung eines klaren Hinweises auf die Folgen der Frist vom 3. März 2010 seien sie willkürlich behandelt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse auf allfällige Folgen deutlich hingewiesen werden. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie trotz mehrmaliger Anfrage die Zustellung von Kopien der Steuererklärungen verweigert habe. Mit Hilfe dieser Kopien hätten sie die Einsprachen ergänzen wollen.