Auf ihr Schreiben vom 1. März 2010 hätte die Vorinstanz mit einer Eingangsbestätigung sowie einer Stellungnahme zur beantragten und begründeten Fristerstreckung reagieren müssen. Erst am 13. April 2010 habe die Vorinstanz die entsprechende Eingangsbestätigung versandt und tags darauf die ablehnenden Einsprache-Entscheide zugestellt. Insbesondere Laien seien mit einer gewissen Nachsicht zu behandeln und dürften bei allfälligen Kenntnislücken über Formalitäten nicht schamlos ausgetrickst werden. Mit dem Ignorieren des Schreibens vom 1. März 2010 und der Unterlassung eines klaren Hinweises auf die Folgen der Frist vom 3. März 2010 seien sie willkürlich behandelt worden.