a) Zur Begründung ihres Antrags bringen sie zur Hauptsache vor, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2010 in keiner Weise auf allfällige Folgen der darin gesetzten Frist bis 3. März 2010 hingewiesen, sondern lediglich erwähnt, dass eine weitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt werde. Es sei absolut nicht erkennbar gewesen, dass die Vorinstanz die Frist bis 3. März 2010 als Grund für die Abweisung der Einsprachen heranziehen würde. Auf ihr Schreiben vom 1. März 2010 hätte die Vorinstanz mit einer Eingangsbestätigung sowie einer Stellungnahme zur beantragten und begründeten Fristerstreckung reagieren müssen.