Vorinstanz nicht zutreffen sollten. In den erwähnten Positionen ist auf die Rekurse daher mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten. 2.- Die Rekurrenten machen formelle Mängel im Einspracheverfahren geltend und verlangen die Aufhebung der Einsprache-Entscheide sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte