Der Antrag des Eventualbegehrens ist klar, während die Begründungen in Bezug auf jene Positionen, die in keinem Zusammenhang zur geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin und den damit zusammenhängenden Liegenschaftsunterhaltskosten stehen, fehlen. Mit ihren Anträgen verlangen die Rekurrenten unter Verweis auf die im Einsprache-Verfahren eingereichten Steuererklärungen 2004, 2005 und 2006 gegenüber den Veranlagungen der Vorinstanz zwar niedrigere Erträge aus Wertschriften und aus Eigennutzung sowie höhere Abzüge für Berufskosten, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Sparzinsen, machen jedoch keine näheren Ausführungen, weshalb die entsprechenden Veranlagungen der