Fr. 41'442.--, 2006 Fr. 78'457.--) und die Steuerausscheidungen entsprechend abzuändern seien. Der Antrag des Eventualbegehrens ist klar, während die Begründungen in Bezug auf jene Positionen, die in keinem Zusammenhang zur geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin und den damit zusammenhängenden Liegenschaftsunterhaltskosten stehen, fehlen.