November 2010 eingeräumt. Am 17. November 2010 nahm der Rekurrent Einsicht in die Akten. In ihrer Eingabe vom 22. November 2010 führten die Rekurrenten zum Einwand der Vorinstanz aus, allein schon der erste Satz des Rekurses genüge den gesetzlichen Anforderungen. Daraus gehe klar hervor, dass die Vorinstanz die Deklarationsergänzungen grösstenteils ignoriert habe, wodurch sie genötigt worden seien, Rekurs zu erheben. Die Ausgleichskasse Graubünden habe die selbständige berufliche Tätigkeit der Rekurrentin in C ab 1. Januar 2004 geprüft, genehmigt und Rechnung gestellt. Ebenso habe die Gemeinde C jährlich Tourismusförderungsabgaben erhoben.