In der Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie an, die Rekurrenten setzten sich mit den angefochtenen Entscheiden nicht auseinander, weshalb der Rekurs den gesetzlichen Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VRP nicht genüge. Gleichzeitig überwies sie die Vorakten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme bis 22. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte