Die Rekurrenten beantragten in ihrem Rekurs vom 20. Mai 2010 im Eventualantrag, die Steuerdeklarationen der Jahre 2004, 2005 und 2006 seien von der Verwaltungsrekurskommission zu beurteilen, und ersuchten um Einräumung einer angemessenen Frist für die detaillierte Begründung bis 21. Juni 2010. Dieses Begehren genügte den Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VRP in Bezug auf Antrag und Begründung nicht. Die Rekurrenten wurden daher mit Schreiben vom 26. Mai 2010 aufgefordert, die Rekurse bis 21. Juni 2010 zu ergänzen, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall auf die Rekurse nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 beantragten die Rekurrenten als Eventualbegehren