140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Genügend substantiiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die – ohne weitere Untersuchungshandlung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – eine rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 52 ff. zu Art. 140 DBG).