2003, Rz. 921). Eine Begründung ist formell ausreichend, wenn erkennbar ist, was den Steuerpflichtigen zur Stellung seines Antrages bewogen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 47 zu Art. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte