48 Abs. 3 VRP). Die Begründung ist Gültigkeitserfordernis, auch wenn an ihre Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden. Verlangt ist ein gewisses Mass an Sorgfalt. Unzulässig ist anstelle einer Begründung der pauschale Verweis auf vorinstanzliche Eingaben. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Den Steuerpflichtigen trifft mit anderen Worten eine Substantiierungspflicht, indem er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 921).