B.- Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 und Ergänzungen vom 19. November 2009, 15., 16. und 17. Dezember 2009 erhob das Ehepaar Z gegen diese Veranlagungen Einsprache. Sie machten geltend, Y Z sei in den Jahren 2004 bis 2006 im Bereich Liegenschaftsverwaltung selbständig erwerbstätig gewesen. Es handle sich dabei um Leistungen eines Ehegatten am Grundstück des anderen Ehegatten, womit sie Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, und gleichzeitig um abzugsfähige Verwaltungs- und Unterhaltskosten für X Z. Sie beantragten für 2004 ein steuerbares Einkommen von Fr. Null, für 2005 von Fr. 50'329.-- und für 2006 von Fr. 78'457.--.