{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nGewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 23'033.--. In der mit der Einsprache-\nErgänzung vom 15. Dezember 2009 eingereichten Aufstellung reduzierte die\nRekurrentin den Mietaufwand auf Fr. 3'600.--, neu hinzu kamen AHV-Beiträge und\nTourismusförderungsabgaben (act. 6/8). Der ausgewiesene Gewinn betrug neu\nFr. 19'558.--.\n\nDie bei der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2004 und 2005\ngemachten Ausführungen gelten auch für das Jahr 2006. Im Zusammenhang mit der\nTätigkeit der Rekurrentin für den Ehemann ist von einer Steuerumgehung auszugehen.\nSoweit es sich um das angebliche Mandat für die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft\nhandelt, fehlt es an entsprechenden Beweisen. Trotzdem hat die Vorinstanz jene\nEinnahmen (Fr. 6'310.--) unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden\nAusgaben (Fr. 2'630.--), somit Nettoeinkünfte von Fr. 3'630.--, in die Veranlagung\neinbezogen. Da die Vorinstanz jedoch die für das Mandat der Firma E lediglich\npauschal ausgewiesenen Aufwandpositionen für Fahrkosten und Verpflegung, welche\nweder nachgewiesen noch für den selbständigen Erwerb massgebend sind (vgl. E.\n3.c.aa), in der Höhe von Fr. 8'640.-- zugelassen hat, rechtfertigt sich eine\nHerabsetzung des steuerbaren Einkommens nicht. Der Rekurs betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2006 ist folglich ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n4.- a) Die amtlichen Kosten werden den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und\nUnterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Grundsätzlich gilt das Erfolgsprinzip. Kosten,\ndie ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch\nVerletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst hat, gehen zu seinen Lasten\n(Art. 95 Abs. 2 VRP). Wird eine Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückgewiesen, ist derjenige als Obsiegender zu betrachten, der die Fehlerhaftigkeit\ndes Entscheids geltend gemacht hat (U. Cavelti, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 1b zu Art. 144 DBG).\n\nDie Rekurrenten beantragten die Aufhebung der Einsprache-Entscheide und die\nRückweisung der Streitsachen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In den\nEinsprache-Verfahren zu den angefochtenen Entscheiden wurden Verletzungen des\nrechtlichen Gehörs festgestellt, die eine Rückweisung gerechtfertigt hätten. Aus der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHeilung dieser Verletzungen im Rekursverfahren darf den Rekurrenten kein Nachteil\nerwachsen, sodass ihnen trotz Unterliegens in materieller Hinsicht keine Kosten\nauferlegt werden können. Die amtlichen Kosten sind daher dem Staat aufzuerlegen.\nEine Entscheidgebühr von Fr. 2'400.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nRekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nb) Die Rekurrenten beantragen eine ausseramtliche Entschädigung. Gemäss Art. 98\nVRP werden ausseramtliche Kosten im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie\naufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Dabei\nfinden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die\nParteientschädigung sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP). Die\nZivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) umschreibt als Parteientschädigung den\nErsatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in\nbegründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO).\nAls Beispiele für zu ersetzende notwendige Auslagen nennt die Botschaft des\nBundesrates vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 S.\n7221 ff., nachfolgend: Botschaft) Reisespesen, Telefon- und Versandkosten sowie\nAuslagen für Kopien (Botschaft S. 7293; Suter/Von Holzen, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO,\nZürich/Basel/Genf 2010, N 31). Der begründete Fall für die Zusprechung einer\nUmtriebsentschädigung ist gemäss Botschaft (S. 7293) in erster Linie im\nVerdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person zu sehen, die einen Prozess\nselber führt. Ansonsten kann für die in eigener Sache aufgewendete Zeit grundsätzlich\nkeine Entschädigung beansprucht werden (Suter/Von Holzen, a.a.O., N 41 zu Art. 95\nZPO). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für persönlichen\nArbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht vertretenen Partei grundsätzlich keine\nParteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse vorliegen (vgl.\nBGE 110 V 82 und 133 ff. sowie 113 Ib 356 f.). Dem Bürger dürfen nämlich zur\nVerteidigung seiner Rechte gewisse zeitliche Opfer zugemutet werden (M. Bernet, Die\nParteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986,\nS. 153).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}