{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nnoch Einnahmen aus dem Unterhalt der Liegenschaft in B (Fr. 24'000.--) und der\nVerwaltung derselben (Fr. 4'800.--) hinzu. Da die Tochter sowie der Schwiegersohn in\nder Liegenschaft Dufour wohnen, besteht auch bei diesem Mandat eine enge\nverwandtschaftliche Beziehung zur Rekurrentin. Unter diesen ungewöhnlichen\nUmständen sind für den Nachweis der geltend gemachten selbständigen\nErwerbstätigkeit eine lückenlose Sachverhaltsdarstellung sowie strikte Beweise\nerforderlich.\n\nAufstellungen über Aktiven und Passiven, wie vom Gesetz verlangt wird, fehlen für\n2004 bis 2006. In den Unterhaltsrechnungen an den Ehemann für die Liegenschaft in A\nist die Rede von Durchführung und Organisation aller notwendigen Betriebs- und\nUnterhaltsarbeiten (Heizung, Wirtschaftsraum, Küchen, Schwimmbad, Garten, Pergola,\nDach). Mit den im Zusammenhang mit der Liegenschaft in B ausgestellten\nRenovationsrechnungen wurde über das ganze Jahr ein Honorar von total Fr. 24'000.--\nfür Planung und Bauleitung bei Umbau, Wohnungsrenovation, Fassadenrenovation und\nDachsanierung eingefordert. Detaillierte Aufstellungen, anhand derer sich die\nAngemessenheit der Entschädigungen überprüfen liesse, liegen aber nicht vor. Bei den\nVerwaltungsrechnungen an Ehemann und Schwiegersohn fehlt, abgesehen vom\nHauswarthonorar, eine nähere Umschreibung der ausgeführten Tätigkeiten ebenfalls.\nEntsprechende Verträge oder Auftragsbestätigungen sind nicht aktenkundig. Laut\nKassabüchern 2004 und 2005 sind sämtliche Honorare bar bezahlt worden, was\nzumindest für jene der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft, die jeweils Rechnungen\ninklusive Einzahlungsschein erhielten, ungewöhnlich erscheint (act. 6/20). Die \"Löhne/\nHonorare\" an den Schwiegersohn (offenbar für die Hauswarttätigkeit), den Ehemann\nund die Tochter wurden angeblich ebenfalls bar bezahlt. Quittungen dafür sind nicht\nvorhanden. Für diese Einkünfte des Rekurrenten, die als solche aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit deklariert wurden, ist in den Steuerakten kein Lohnausweis enthalten.\nDie AHV-Beiträge und Tourismusförderungsabgaben wurden zwar verbucht, jedoch\nnicht belegt. An Mietzinsen für das Büro in C wurden jeweils Fr. 3'600.-- verbucht.\nGemäss Kassabüchern wurden hingegen Fr. 3'950.-- von einem PC-Konto an den\nSohn überwiesen, wobei lediglich für je eine Überweisung (vom 29. Januar 2004 bzw.\n24. Januar 2005) ein Kontoauszug eingereicht wurde, aus dem allerdings nicht\nersichtlich ist, an wen die Zahlungen von je Fr. 1'250.-- gingen (act. 6/20). Zudem\nfehlen Belege zu den Ausgaben für Telefon, Drucksachen, Büromaterial und Porti, zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Fahrkosten (Benzin-, Service-, Reparatur- und Versicherungsrechnungen) sowie\nzur auswärtigen Verpflegung. Die Rekurrentin übersieht, dass bei der selbständigen\nErwerbstätigkeit keine (Kilometer)Pauschalen verbucht werden können, sondern der\ntatsächlich entstandene Aufwand massgebend ist. Die für die Berufskosten\nunselbständig Erwerbender geltenden Ansätze für Fahrkosten zwischen Wohn- und\nArbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, übrige erforderliche Kosten oder\nWeiterbildung sind auf die selbständige Erwerbstätigkeit nicht anwendbar. Schliesslich\nist fraglich, ob die Verwaltungskosten an der von der Rekurrentin genutzten\nLiegenschaft, welche damals die eheliche Wohnung im Sinn von Art. 162 des\nZivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB) war, abzugsfähige Verwaltungskosten\nDritter im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StG darstellen.\n\nDies hat zur Folge, dass für 2004 und 2005 keine selbständige Erwerbstätigkeit der\nRekurrentin zu berücksichtigen ist. Im Gegenzug fallen auch keine zusätzlichen\nLiegenschafts-Unterhaltskosten an. Die Rekurse gegen die Einsprache-Entscheide\nbetreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004 und 2005 sind somit abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\nbb) Zusammen mit der Steuererklärung für 2006 reichte die Rekurrentin eine\nAufstellung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein (act. 9/III.15). Darin verbuchte sie\neine Einnahme der Firma E, einem in der Kommunikationsbranche tätigen\nUnternehmen, für das sie früher unselbständig erwerbstätig war, von Fr. 30'600.--.\nFerner verbuchte sie Einnahmen ihres Ehemannes von Fr. 6'000.-- für die Verwaltung\nund von Fr. 3'000.-- für den Unterhalt der Liegenschaft in A sowie solche von\nFr. 6'310.-- für die Verwaltung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft. Die Abzüge\nbestanden aus \"Honoraren/Löhnen\" für den Ehemann und die Tochter sowie den\nSchwiegersohn (Fr. 3'410.--), Büromietzinsen (Fr. 5'750.--), Ausgaben für Telefon,\nDrucksachen, Büromaterial etc. (Fr. 2'691.--), Fahr- und Verpflegungskosten (Fr.\n11'580.--), Auslagen für Weiterbildung (Fr. 400.--), Abschreibungen (Fr. 715.--),\nRechtsberatung (Fr. 1'707.-) und Rückstellungen (Fr. 1'000.--). Bei Einnahmen von total\nFr. 45'910.-- und Ausgaben von Fr. 27'252.-- betrug der Gewinn Fr. 18'658.--. Die\nVorinstanz strich die im Zusammenhang mit der Liegenschaft des Ehemannes\ngenerierten Einnahmen und liess diversen Aufwand nicht zu oder kürzte diesen. Bei\nEinnahmen von Fr. 36'910.-- und Ausgaben von Fr. 13'877.-- veranlagte sie einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}