{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nhingenommen werden müsste (BGE 131 II 627 mit Hinweisen). Die Vermeidung\nsteuerbarer Tatbestände stellt dann eine Steuerumgehung dar, wenn der\nwirtschaftliche Erfolg, der bei der Wahl eines steuerlich relevanten Vorgehens\neingetreten wäre, durch Ausnützung einer unbeabsichtigten Unvollständigkeit der\nRechtsordnung auf einem anderen, ungewöhnlichen Weg erreicht wird. Die Ausnützung\nbeabsichtigter Unvollständigkeiten des Gesetzes stellt dagegen eine legale\nSteuereinsparung dar. Ob eine Unvollständigkeit beabsichtigt ist oder nicht, muss\ndurch Auslegung ermittelt werden. Ein wichtiges Indiz dafür, dass die Unvollständigkeit\nnicht beabsichtigt ist, bildet die Tatsache, dass der Steuerpflichtige ungewöhnliche,\nden wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Gestaltungen des\nSachverhaltes und der rechtlichen Beziehungen wählen musste, um zum Ziel zu\ngelangen. Liegt eine Steuerumgehung vor, so ist der Besteuerung die Ordnung\nzugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, dem vom Steuerpflichtigen\nerstrebten wirtschaftlichen Zweck zu entsprechen (Blumenstein/Locher, System des\nSteuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 32; vgl. auch VerwGE vom 3. April 2008 in Sachen X und\nY Z, S. 7 ff., und VerwGE vom 21. März 2006 in Sachen X und Y Z, S. 5 ff.).\n\nNach Art. 44 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch\nDritte abgezogen werden. Besorgt die steuerpflichtige Person die Verwaltung ihres\nVermögens selbst, kann sie keinen Abzug beanspruchen. Eigenleistungen können\ndaher nicht abgezogen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., NN 14 und 120\nzu Art. 32 DBG).\n\nc) aa) Die Rekurrentin machte im Rahmen der Einsprache-Ergänzungen vom 16. bzw.\n17. Dezember 2009 (act. 9/I-08 und 9/II-08) für 2004 und 2005 erstmals geltend, sie sei\nfür ihre selbständige Tätigkeit in Liegenschafts-Verwaltung und -Unterhalt sowie\nVorbereitung ihrer Arbeit für die Firma D auf ein Büro mit entsprechender Infrastruktur\nangewiesen. Gleichzeitig reichte sie die \"hierfür üblichen\" Aufstellungen für selbständig\nErwerbende ein. Berücksichtigt darin seien ihre Leistungen an den Grundstücken ihres\nEhemannes von Fr. 9'000.-- (in A) und Fr. 28'800.-- (in B). Dadurch würden sich die\nUnterhaltskosten für die Liegenschaft in A um Fr. 10'344.-- (2004) bzw. Fr. 9'542.05\n(2005) und für die Liegenschaft in B um Fr. 38'809.-- erhöhen. Es handle sich dabei um\nLeistungen eines Ehegatten am Grundstück des anderen Ehegatten, also um Einkünfte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naus selbständiger Erwerbstätigkeit und gleichzeitig um abzugsfähige Verwaltungs- und\nUnterhaltskosten für ihren Ehemann.\n\nIn Bezug auf die vom Ehemann zugewendeten Einnahmen betreffend die\nWohnliegenschaft in A und dessen Liegenschaft in B ist in der geltend gemachten\nselbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin eine Steuerumgehung zu erblicken. Die\ngewählte Konstruktion ist sehr ungewöhnlich. Der Rekurrent lässt seine\nPrivatliegenschaften von der Ehefrau gegen Entgelt unterhalten und verwalten. Er\nselbst ist für sie wiederum unselbständig erwerbstätig. Bei den\nLiegenschaftsunterhaltskosten werden die zuvor generierten Einkünfte (2004 Fr.\n37'800.--, 2005 Fr. 9'000.--) wieder in Abzug gebracht. Ohne Berücksichtigung der\n\"Berufsausgaben\" (Honorare/Löhne, Büro, Telefon, Büromaterial, etc.) ergäbe sich ein\nNullsummenspiel, mit diesen Ausgaben würde allerdings eine Verminderung des\nsteuerbaren Einkommens resultieren. Eine Absicht der Gewinnerzielung ist nicht\nersichtlich. Nachdem die Rekurrentin ursprünglich weder in der im Juli 2005\neingereichten Steuererklärung 2004 (act. 9/I-01) noch in der im September 2006\neingereichten Steuererklärung 2005 (act. 9/II-01) Einkünfte aus selbständiger\nErwerbstätigkeit ausgewiesen hatte und die selbständige Erwerbstätigkeit daher\noffensichtlich erst im Nachhinein konstruiert wurde, muss von einem missbräuchlichen\nVorgehen mit der Absicht, Steuern zu sparen, ausgegangen werden. Hinzu kommt,\ndass die Rekurrenten der Ehegattenbesteuerung unterliegen, wo sämtliche Einkünfte\nzusammengerechnet werden (Art. 20 Abs. 1 StG). So wie mit Unterhaltsleistungen, die\ninnerhalb der intakten ehelichen Gemeinschaft irrelevant sind – d.h. sie sind weder auf\nSeiten des empfangenden Ehegatten steuerbar noch auf Seiten des leistenden\nEhegatten abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 25 zu Art. 9 DBG) –,\nverhält es sich mit der angeblichen Tätigkeit der Rekurrentin für ihren Ehemann.\n\nSelbst wenn man eine Steuerumgehung verneint, ist der Nachweis der behaupteten\nselbständigen Erwerbstätigkeit nicht rechtsgenüglich erbracht. Gemäss den\nbeigelegten Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben bestanden die\nBerufseinnahmen in den Jahren 2004 und 2005 je in einem Honorar für den Unterhalt\nder Liegenschaft des Ehemannes in A von Fr. 6'000.-- und für die Verwaltung\ndesselben von Fr. 3'000.-- sowie einem Verwaltungshonorar der Stockwerkeigentümer-\nGemeinschaft von Fr. Fr. 4'400.-- (2004) bzw. Fr. 6'260.-- (2005). Im Jahr 2004 kamen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}