{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nWas die Akteneinsicht angeht, räumen Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 165 Abs. 1 StG\nkeinen Anspruch auf Herausgabe oder Zusendung der Originalakten ein. Der\nzuständige Steuerkommissär hätte die Rekurrenten, die mehrmals Kopien der von\nihnen eingereichten Steuererklärungsformulare verlangten, aber auf das ihnen\nzustehende Akteneinsichtsrecht am Sitz der Behörde hinweisen müssen. Auch in\ndiesem Punkt wurde das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt.\n\nNachdem die Rekurrenten nun im Rekursverfahren vollumfänglich in die Akten Einsicht\nnehmen konnten und Gelegenheit erhielten, zusätzliche Beweismittel einzureichen,\nerweist sich eine Heilung der Verletzungen des rechtlichen Gehörs aus\nverfahrensökonomischen Gründen als sinnvoll. Die Verwaltungsrekurskommission\nverfügt über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz, die Rekurrenten selbst haben in\nihrem Eventualbegehren eine Beurteilung durch die Rekursinstanz beantragt. Sie hatten\nGelegenheit, zu den umstrittenen Veranlagungen auch in materieller Hinsicht Stellung\nzu nehmen. Die Verletzungen der Verfahrensvorschriften werden jedoch bei der\nKostenverlegung zu berücksichtigen sein (vgl. unter E. 4.a).\n\n3.- In materieller Hinsicht sind die Einkünfte der Rekurrentin aus selbständiger\nErwerbstätigkeit sowie die damit zusammenhängenden Liegenschaftsunterhaltskosten\nzu prüfen.\n\na) Es wird geltend gemacht, die Rekurrentin sei in den Jahren 2004, 2005 und 2006\nselbständig erwerbstätig gewesen. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden\nhabe ihre selbständige Erwerbstätigkeit in C seit 1. Januar 2004 geprüft und\ngenehmigt. Ebenso habe die Gemeinde C jährlich Firmen-\nTourismusförderungsabgaben erhoben, wie aus den nachgereichten\nSteuerdeklarationen ersichtlich sei. Daher sei die selbständige Erwerbstätigkeit mit\nEinkünften von Fr. 22'142.-- (2004), Fr. 2'330.-- (2005) bzw. Fr. 19'558.-- (2006) zu\nberücksichtigen.\n\nb) Nach Art. 31 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,\nGewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder\nanderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zur Ermittlung des Reineinkommens\nwerden bei der selbständigen Tätigkeit nach Art. 40 Abs. 1 StG die geschäfts- oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Unter den Begriff der selbständigen\nErwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes\nRisiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und\nmit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Hauptmerkmale\nsind dabei das nach aussen in Erscheinung tretende, organisierte Zusammenbringen\nvon Arbeitsleistung und Kapitaleinsatz (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 45).\nMit dem Erfordernis der Arbeit wird ein effektives Tätigwerden verlangt, entweder des\nselbständig Erwerbenden selber oder eines Angestellten. Die selbständige\nErwerbstätigkeit beginnt, sobald sie als solche im Wirtschaftsverkehr wahrnehmbar\nwird (Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl. 1993, S. 54 ff.). Natürliche\nPersonen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der\nSteuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen)\nder Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen\nüber Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen beilegen\n(Art. 169 Abs. 2 StG). Sie sind verpflichtet, diese Aufstellungen sowie sonstige Belege,\ndie mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufzubewahren\n(Art. 171 StG).\n\nDas Wesen der Steuerumgehung liegt darin, dass durch ein bestimmtes Vorgehen\nabsichtlich von Vornherein ein Tatbestand geschaffen wird, der die Voraussetzungen\neiner Besteuerung nicht eintreten lässt oder den Umfang der geschuldeten Steuer\nvermindert. Das Hauptgewicht liegt auf dem subjektiven Moment der Absicht der\nunerlaubten Steuerersparnis, was zwangsläufig zu einer Differenzierung zwischen\nerlaubter und unerlaubter Steuerersparnis führt. In einer erlaubten Steuerersparnis kann\nkeine Steuerumgehung erblickt werden; es ist ein \"Gebot vernünftigen Haushaltens\".\nUnerlaubt ist die Steuerersparnis dann, wenn zu deren Verwirklichung ein\nungewöhnliches, sachwidriges Vorgehen gewählt wird, welches zudem gegen Treu und\nGlauben verstösst. Eine Steuerumgehung liegt nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung vor, wenn a) eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung\nals ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen\nVerhältnissen völlig unangemessen erscheint, b) anzunehmen ist, dass er diese Wahl\nmissbräuchlich getroffen hat in der Absicht Steuern einzusparen, die bei sachgemässer\nOrdnung der Verhältnisse geschuldet wären und c) das gewählte Vorgehen tatsächlich\nzu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}