{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nAm 22. Dezember 2009 gingen beim Steueramt A die Einsprache-Ergänzungen\nbetreffend die Steuerjahre 2004, 2005 und 2006 samt neuen Steuererklärungen und\nAufstellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin ein. Darin wurde im\nWesentlichen geltend gemacht, die Rekurrentin habe in diesen Jahren eine\nselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Liegenschaftsverwaltung ausgeübt (Gewinn\n2004 Fr. 22'142.--, 2005 Fr. 2'330.--, 2006 Fr. 18'658.--). Der Geschäftssitz befinde\nsich in C/GR. Die neu deklarierten steuerbaren Einkünfte betrugen Fr. Null (2004),\nFr. 50'329.-- (2005) und Fr. 78'457.-- (2006). In den Einsprache-Ergänzungen ersuchten\ndie Rekurrenten zudem um Zustellung von Kopien der Korrekturen des\nSteuerkommissärs auf den Steuererklärungen 2005 und 2006, damit sie die\nÄnderungen bei den Veranlagungen nachvollziehen könnten.\n\nMit drei Schreiben vom 25. Januar 2010 zu den Steuerperioden 2004, 2005 und 2006\nforderte die Vorinstanz die Rekurrenten auf, die Einsprachen mit diversen Unterlagen\n(Belege zum Eingang der Honorare der selbständigen Erwerbstätigkeit, Belege zu den\nBerufsausgaben, Nachweis der gefahrenen Autokilometer, Mietvertrag Büro in C, etc.)\nbis 12. Februar 2010 zu ergänzen. Mit drei Schreiben vom 12. Februar 2010 teilten die\nRekurrenten dem Gemeindesteueramt A mit, dass ihnen infolge Abwesenheit sowie\nanderer fristgebundener Aktivitäten eine so kurzfristige Erledigung nicht möglich sei.\nSie seien jedoch bemüht, den Wünschen der Vorinstanz in den nächsten 30 Tagen\nnachzukommen. Für die Ergänzung respektive für den Abschluss der Einsprachen\nwürden sie zudem weitere Informationen zu den Korrekturen ihrer Steuerveranlagungen\nbenötigen. Mit Zustellung von Kopien der Korrekturen auf den eingereichten\nSteuerunterlagen sei dies wahrscheinlich möglich. Gleichzeitig reichten sie\nServicerechnungen ihrer Fahrzeuge ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 gewährte\nder zuständige Steuerkommissär eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der\nverlangten Unterlagen bis 3. März 2010. Er wies darauf hin, dass eine weitere\nFristerstreckung nicht mehr gewährt werden könne. Zu den Veranlagungskorrekturen\nverwies er auf die Veranlagungsberechnungen der Staats- und Gemeindesteuern in\nden einzelnen Jahren. Daraus seien sämtliche Abweichungen ersichtlich und\nbegründet.\n\nMit Schreiben vom 1. März 2010 erklärten die Rekurrenten, dass sie infolge des Alters\nder verlangten Daten sowie des Wohnungswechsels eventuell nicht mehr in der Lage\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nseien, alle gewünschten Angaben zu liefern. Sie würden sich aber bemühen, danach zu\nsuchen und Fehlendes zu beschaffen. Dies könne innert 30 Tagen möglich sein. Eine\nkurzfristige Erledigung sei aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge Abwesenheiten\nund anderer fristgebundener Aktivitäten nicht möglich. Vorgängig zur abschliessenden\nErgänzung würden sie jedoch eine Kopie aller von ihnen eingereichten\nSteuererklärungsformulare der Jahre 2004, 2005 und 2006 benötigen, da ihnen einige\nwichtige Unterlagen fehlten. Nachdem sie von der Vorinstanz nichts gehört hatten,\nfragten die Rekurrenten mit E-Mail vom 31. März 2010 beim Steueramt A nach, ob ihr\nSchreiben vom 1. März 2010 angekommen sei. Mit E-Mail vom 13. April 2010\nbestätigte der Steuerkommissär den Eingang des Schreibens vom 1. März 2010 und\nverwies im Weiteren auf sein Schreiben vom 16. Februar 2010.\n\nMit Entscheiden vom 14. April 2010 wies die Vorinstanz die Einsprachen betreffend die\nStaats- und Gemeindesteuern 2004, 2005 und 2006 ab. In den Begründungen wurde\nausgeführt, die Rekurrenten seien der Auflage zur Einreichung von Unterlagen vom\n25. Januar 2010 nicht nachgekommen. Eine selbständige Tätigkeit könne somit im\nNachhinein nicht akzeptiert werden.\n\nd) Die Vorinstanz hat das von den Rekurrenten rechtzeitig gestellte\nErstreckungsgesuch vom 1. März 2010, das den Ablauf der bis 3. März 2010 gesetzten\nFrist hemmte, nicht behandelt, sondern am 14. April 2010 in der Sache entschieden.\nAuch wenn sie in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2010 darauf hinwies, dass eine\nweitere Fristerstreckung nicht mehr gewährt werden könne und die Rekurrenten daher\nmit einer Ablehnung ihres erneuten Erstreckungsgesuchs rechnen mussten, hätte sie\nden Rekurrenten die Abweisung ihres Erstreckungsbegehrens mitteilen und gleichzeitig\neine kurze Nachfrist ansetzen müssen, um ihnen die Einreichung der verlangten\nUnterlagen noch zu ermöglichen. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die\nVorinstanz trotz entsprechender Androhung als Notfristen gesetzte Fristen früher auch\nschon verlängert hatte. Hinzu kommt, dass den Rekurrenten im Schreiben vom 16.\nFebruar 2010 die Folgen der Nichteinhaltung der Frist, namentlich der Erlass der\nEinsprache-Entscheide ohne die eingeforderten Beweismittel, entgegen der\ngesetzlichen Vorschrift von Art. 17 Abs. 2 VRP nicht angedroht worden ist. Damit hat\ndie Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}