{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nIn Art. 165 bis Art. 167 StG wird der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101,\nabgekürzt: BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert. Der\nVerfahrensbeteiligte hat das Recht, über das Verfahren und den Verfahrensstoff\norientiert zu werden sowie Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. M. Albertini,\nDer verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des\nmodernen Staates, Bern 2000, S. 203). Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die an einem\nVerwaltungsverfahren beteiligten Personen grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die\nAkten. Dieses Recht darf insoweit eingeschränkt werden, als ihm wichtige öffentliche\nund private Interessen entgegenstehen. Art. 165 Abs. 1 StG räumt dem\nSteuerpflichtigen das Recht ein, die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat,\neinzusehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des\nSachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen\nentgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie soll dem\nRechtsuchenden ermöglichen, von den einem Verfahren zugrundeliegenden Akten\nKenntnis zu nehmen. Es umfasst lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der\nbetreffenden Behörde einzusehen und davon Notizen zu machen. Ein Anspruch auf\nHerausgabe der Akten lässt sich daraus nicht ableiten, auch wenn sich dies in\nmanchen Fällen zur Wahrung der Interessen als wünschbar erweisen würde (BGE 116\nIa 327, 112 Ia 380 f., 108 Ia 7; A. Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S.\n157 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 114 DBG). Im Schrifttum\nwird postuliert, dass der Einsichtsberechtigte Anspruch auf Herstellung und\nAushändigung von Aktenkopien zu einem angemessenen Tarif haben sollte; es sei\ndenn, für die Behörde resultiere daraus ein unverhältnismässiger Aufwand, dessen\nVermeidung dem Interesse des Einsichtsberechtigten vorgeht (Dubach, a.a.O., S. 164\nff.).\n\nDie Frage nach den Folgen einer Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften wird\nvom Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht beantwortet. Lehre und Praxis gehen davon\naus, dass die Verletzung von grundlegenden Verfahrensvorschriften in der Regel zur\nAufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides führen\nmuss, da die Einhaltung dieser Vorschriften formeller Natur ist. Ausnahmsweise kann\ndie Verletzung solcher Vorschriften geheilt werden. Im Allgemeinen ist eine Heilung aus\nGründen der Prozessökonomie dann zulässig, wenn dem Betroffenen daraus kein\nNachteil erwächst werden. Das Bundesgericht lässt in Ausnahmefällen die Heilung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnspruches auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu, um einen prozessualen\nLeerlauf zu vermeiden (ZBl 90/1989, S. 367). Vorausgesetzt wird, dass der betroffenen\nPartei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. dass sie ihre Rechte im\nBeschwerdeverfahren voll wahrnehmen und die zweite Instanz alle Tat- und\nRechtsfragen frei nachprüfen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1709). Das Verwaltungsgericht erachtet die\nVerweigerung des rechtlichen Gehörs durch die erstentscheidende Behörde als heilbar\nim Rekursverfahren, da die Rekursbehörden mit umfassender Kognition entscheiden\n(vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 731; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 45 zu Art.\n114 DBG).\n\nc) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 erhoben die Rekurrenten gegen die\nVeranlagungen der Steuerjahre 2004, 2005 und 2006 Einsprache und ersuchten\nsinngemäss um Ansetzung einer Frist zur Begründung der Einsprachen. Mit Schreiben\nvom 26. Oktober 2009, das sich nur bei den Unterlagen der Rekurrenten, nicht jedoch\nin den Steuerakten befindet, setzte der zuständige Steuerkommissär den Rekurrenten\nFrist bis 20. November 2009, um Anträge, Sachverhaltsdarstellungen und\nBegründungen zu den Einsprachen nachzureichen. Gleichzeitig wies er darauf hin,\ndass eine weitere Fristerstreckung abgelehnt werden müsste. Mit Schreiben vom 19.\nNovember 2009 ersuchten die Rekurrenten wegen anderer fristgebundener Aktivitäten\nund aus gesundheitlichen Gründen um Fristerstreckung bis 15. Dezember 2009. Wie\neinem Schreiben des Steueramtes A vom 15. Dezember 2009 zu entnehmen ist, wurde\ndaraufhin eine weitere Fristerstreckung bis 20. Dezember 2009 gewährt. Das\nentsprechende Schreiben zur Fristerstreckung befindet sich jedoch nicht bei den\nSteuerakten. Die Aktenführung der Vorinstanz erweist sich damit als mangelhaft. Aus\ndem Recht auf Akteneinsicht ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur Aktenerstellung.\nAlle eingereichten, selbst erstellten und beigezogenen Dokumente sind von der\nBehörde zu sammeln, zu ordnen und nötigenfalls ein Verzeichnis zu führen. Darüber\nhinaus sind über alle wesentlichen Vorkommnisse Akten zu erstellen. Alle für den\nEntscheid erheblichen Abklärungen müssen aktenmässig belegt sein. Ferner sind die\nAkten in einem chronologischen, vollständigen und im Zeitpunkt des Entscheids in sich\ngeschlossenen Dossier zusammenzufassen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1136 mit\nHinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 46 ff. zu Art. 114 DBG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}