{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nb) Nach Art. 170 StG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und\nrichtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde\ninsbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und\nweitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Das\nkantonale Steuerrecht enthält keine eigenständigen Regelungen zur Frage der Dauer\nund Erstreckung von Fristen im Veranlagungsverfahren. Gemäss Art. 161 StG richtet\nsich – soweit der Abschnitt über die Organisation und das Verfahren nichts anderes\nbestimmt – das Verfahren vor den Steuerbehörden nach den Vorschriften des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRP). Gemäss Art. 17 Abs. 1 VRP setzt die Behörde\nden Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen. Werden die Fristen nicht\neingehalten, so kann die Behörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie\ndies angedroht hat (Art. 17 Abs. 2 VRP). Für die Zeitbestimmungen verwies Art. 30\nAbs. 1 VRP in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (nGS 42-56) auf das\nGerichtsgesetz (sGS 941.1, abgekürzt: GerG). In sachgemässer Anwendung von Art. 78\nAbs. 1 GerG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (nGS 38-77) sind von\nder Behörde angesetzte Fristen erstreckbar. Für das Recht der direkten Bundessteuer\nsieht Art. 119 Abs. 2 DBG dies ausdrücklich vor.\n\nEine Frist ist angemessen, wenn der Betroffene die geforderte Handlung ohne Hast und\nmit der notwendigen Sorgfalt vornehmen kann (GVP 2000 Nr. 27 = SGE 2000 Nr. 7).\nEine von der Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe\nvorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird (Art. 119 Abs. 2\nDBG). Das Gesuch um Erstreckung einer Frist gilt als rechtzeitig gestellt, wenn es\ninnert der angesetzten Frist zur Einreichung der Post übergeben wird (vgl. Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 947; Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2007 vom 29. September\n2008, in: StR 63/2008 S. 891). Ob überhaupt, wie lange und wie oft eine Frist erstreckt\nwird, steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Liegen zureichende Gründe vor,\nist einem rechtzeitig gestellten Gesuch um Fristerstreckung zu entsprechen. Die\nBehörde hat bei ihrer Prüfung immer das öffentliche Interesse an einer vollständigen\nund richtigen, aber auch beschleunigten Besteuerung gegen das private Interesse des\nSteuerpflichtigen, genügend Zeit für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu haben,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabzuwägen. Rein schematische kantonale Vorschriften, wonach nur eine bestimmte\nAnzahl von Fristerstreckungen gewährt wird, sind unzulässig (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 8 zu Art. 119 DBG). Als ausreichende Gründe\ninsbesondere für eine erstmalige Fristerstreckung gelten das Fehlen von notwendigen\nUnterlagen (z.B. Lohnausweise, Bankauszüge, Bescheinigungen aller Art usw.), noch\nnicht fertig gestellte Jahresrechnungen, Ortsabwesenheit, Ferien usw., aber auch\nArbeitsüberlastung (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 12 zu Art. 119 DBG).\nDie Fristerstreckung kann insbesondere verweigert werden, wenn keine zureichenden\nGründe vorgebracht werden oder wenn überwiegende Interessen gegen eine\nFristerstreckung sprechen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 14 zu Art. 119\nDBG). Die verfügende Behörde ist schliesslich befugt, die Frist von sich aus zu\nerstrecken, wenn sie zum Schluss gelangt, die ursprünglich angesetzte Frist sei zu\nkurz, weil deren Einhaltung dem Betroffenen unmöglich oder unzumutbar sei (vgl.\nZweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich/\nBasel/ Genf 2008, S. 59). Ein fristgerecht eingereichtes Erstreckungsgesuch hemmt\nden Ablauf einer behördlichen Frist. Dies gilt selbst dann, wenn die Frist bereits zuvor\nals nicht mehr erstreckbar erklärt wurde, sofern die angeführten Erstreckungsgründe\nfür eine weitere Verlängerung ernsthaft in Betracht fallen, sich also nicht als trölerisch\noder rechtsmissbräuchlich erweisen. Wird das Erstreckungsgesuch abgewiesen, ist\neine kurze Nachfrist anzusetzen, um dem Gesuchsteller die Vornahme der\nfristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG:\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N\n10 zu § 12 VRG).\n\nEntscheide über Fristerstreckungsgesuche sind Zwischenverfügungen. Sie sind nicht\nselbständig anfechtbar, es ist nur eine Rechtsverweigerungsbeschwerde möglich\n(Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 561 und 565). Im Rechtsmittelverfahren gegen den\nEndentscheid kann materielle Rechtsverweigerung als Beschwerdegrund geltend\ngemacht werden. Damit kann jede Art von willkürlicher Ausübung der Amtsbefugnisse\ngerügt werden, so auch die ungerechtfertigte Verweigerung einer Fristerstreckung\n(Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1212; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 15 zu Art.\n119 DBG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}