{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nNovember 2010 eingeräumt. Am 17. November 2010 nahm der Rekurrent Einsicht in\ndie Akten. In ihrer Eingabe vom 22. November 2010 führten die Rekurrenten zum\nEinwand der Vorinstanz aus, allein schon der erste Satz des Rekurses genüge den\ngesetzlichen Anforderungen. Daraus gehe klar hervor, dass die Vorinstanz die\nDeklarationsergänzungen grösstenteils ignoriert habe, wodurch sie genötigt worden\nseien, Rekurs zu erheben. Die Ausgleichskasse Graubünden habe die selbständige\nberufliche Tätigkeit der Rekurrentin in C ab 1. Januar 2004 geprüft, genehmigt und\nRechnung gestellt. Ebenso habe die Gemeinde C jährlich\nTourismusförderungsabgaben erhoben. Der Eventualantrag wurde dahingehend\nergänzt, dass die selbständige Tätigkeit gemäss den nachgereichten\nSteuerdeklarationen im Umfang von Fr. 22'142.-- (Nettoeinkünfte 2004), Fr. 2'330.--\n(Nettoeinkünfte 2005) und Fr. 19'558.-- (Nettoeinkünfte 2006) zu berücksichtigen, die\nKosten für das Büro in C mit entsprechender Infrastruktur und den übrigen\nBerufsausgaben im Umfang von Fr. 20'058.-- (2004), Fr. 12'930.-- (2005) und\nFr. 26'532.-- (2006) zu genehmigen, die am 18. Dezember 2009 nachgereichten\nSteuerdeklarationen zu übernehmen (steuerbares Einkommen 2004 Fr. Null, 2005\nFr. 41'442.--, 2006 Fr. 78'457.--) und die Steuerausscheidungen entsprechend\nabzuändern seien.\n\nDer Antrag des Eventualbegehrens ist klar, während die Begründungen in Bezug auf\njene Positionen, die in keinem Zusammenhang zur geltend gemachten selbständigen\nErwerbstätigkeit der Rekurrentin und den damit zusammenhängenden\nLiegenschaftsunterhaltskosten stehen, fehlen. Mit ihren Anträgen verlangen die\nRekurrenten unter Verweis auf die im Einsprache-Verfahren eingereichten\nSteuererklärungen 2004, 2005 und 2006 gegenüber den Veranlagungen der Vorinstanz\nzwar niedrigere Erträge aus Wertschriften und aus Eigennutzung sowie höhere Abzüge\nfür Berufskosten, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Sparzinsen, machen\njedoch keine näheren Ausführungen, weshalb die entsprechenden Veranlagungen der\nVorinstanz nicht zutreffen sollten. In den erwähnten Positionen ist auf die Rekurse\ndaher mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.\n\n2.- Die Rekurrenten machen formelle Mängel im Einspracheverfahren geltend und\nverlangen die Aufhebung der Einsprache-Entscheide sowie die Rückweisung an die\nVorinstanz zu neuem Entscheid.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Zur Begründung ihres Antrags bringen sie zur Hauptsache vor, die Vorinstanz habe\nin ihrem Schreiben vom 16. Februar 2010 in keiner Weise auf allfällige Folgen der darin\ngesetzten Frist bis 3. März 2010 hingewiesen, sondern lediglich erwähnt, dass eine\nweitere Fristverlängerung nicht mehr gewährt werde. Es sei absolut nicht erkennbar\ngewesen, dass die Vorinstanz die Frist bis 3. März 2010 als Grund für die Abweisung\nder Einsprachen heranziehen würde. Auf ihr Schreiben vom 1. März 2010 hätte die\nVorinstanz mit einer Eingangsbestätigung sowie einer Stellungnahme zur beantragten\nund begründeten Fristerstreckung reagieren müssen. Erst am 13. April 2010 habe die\nVorinstanz die entsprechende Eingangsbestätigung versandt und tags darauf die\nablehnenden Einsprache-Entscheide zugestellt. Insbesondere Laien seien mit einer\ngewissen Nachsicht zu behandeln und dürften bei allfälligen Kenntnislücken über\nFormalitäten nicht schamlos ausgetrickst werden. Mit dem Ignorieren des Schreibens\nvom 1. März 2010 und der Unterlassung eines klaren Hinweises auf die Folgen der Frist\nvom 3. März 2010 seien sie willkürlich behandelt worden. Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung müsse auf allfällige Folgen deutlich hingewiesen werden. Zudem habe\ndie Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie trotz mehrmaliger Anfrage die\nZustellung von Kopien der Steuererklärungen verweigert habe. Mit Hilfe dieser Kopien\nhätten sie die Einsprachen ergänzen wollen.\n\nDie Vorinstanz hält entgegen, bei den Rekurrenten handle es sich keineswegs um\nLaien. Es sei gerichtsnotorisch, dass sie in Steuerbelangen schon bis vor\nBundesgericht gezogen seien. Andererseits seien sie auch von Berufs wegen alles\nandere als ungebildet. Der gesamte Verfahrensablauf ab Zustellung der\nVeranlagungsverfügungen sei korrekt abgelaufen. Das Steueramt A sei gesetzlich nicht\nverpflichtet gewesen, die Rekurrenten im Schreiben vom 16. Februar 2010 auf die\nFolgen des Nichteinreichens hinzuweisen. Aus diesem Schreiben sei klar\nhervorgegangen, dass keine weitere Fristerstreckung gewährt werde. Seit dem 25.\nJanuar 2010 sei bekannt gewesen, dass noch Unterlagen einzureichen seien. Von\neinem Pensionär könne erwartet werden, dass er einer solchen Einforderung innerhalb\nvon 40 Tagen nachkomme. Die Rekurrenten verfügten offensichtlich über die von ihnen\nverlangten Steuerdeklarationen, nachdem sie zusammen mit der Rekursergänzung\nAuszüge daraus eingereicht hätten. Aus den Datumsangaben sei ersichtlich, dass sie\ndie Steuererklärungen 2005 und 2006 nachträglich am Computer abgeändert hätten.\nZudem sei auf den Veranlagungsverfügungen vom 16. September 2009 ersichtlich,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelche Werte deklariert und veranlagt worden seien. Sämtliche Abweichungen seien\nbegründet worden.\n\n"}