{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nb) Die Vorinstanz macht geltend, die Rekurse genügten den gesetzlichen\nAnforderungen nicht. Nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (sGS\n951.1, abgekürzt: VRP) muss der Rekurs einen Antrag, eine Darstellung des\nSachverhalts und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen. Fehlen Antrag,\nDarstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die\nRekursinstanz den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu\nergänzen (Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen,\ndass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten wird (Art. 48 Abs. 3 VRP).\nDie Begründung ist Gültigkeitserfordernis, auch wenn an ihre Qualität und\nAusgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden. Verlangt ist ein gewisses\nMass an Sorgfalt. Unzulässig ist anstelle einer Begründung der pauschale Verweis auf\nvorinstanzliche Eingaben. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in\nvorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, weshalb der\nangefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Den Steuerpflichtigen trifft mit anderen\nWorten eine Substantiierungspflicht, indem er sich mit dem angefochtenen Entscheid\nauseinanderzusetzen hat (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 921). Eine Begründung ist formell ausreichend, wenn\nerkennbar ist, was den Steuerpflichtigen zur Stellung seines Antrages bewogen hat\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 47 zu Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG).\nGenügend substantiiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und\nRechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die – ohne weitere\nUntersuchungshandlung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – eine rechtliche\nWürdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 52 ff. zu Art. 140 DBG).\n\nDie Rekurrenten beantragten in ihrem Rekurs vom 20. Mai 2010 im Eventualantrag, die\nSteuerdeklarationen der Jahre 2004, 2005 und 2006 seien von der\nVerwaltungsrekurskommission zu beurteilen, und ersuchten um Einräumung einer\nangemessenen Frist für die detaillierte Begründung bis 21. Juni 2010. Dieses Begehren\ngenügte den Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VRP in Bezug auf Antrag und\nBegründung nicht. Die Rekurrenten wurden daher mit Schreiben vom 26. Mai 2010\naufgefordert, die Rekurse bis 21. Juni 2010 zu ergänzen, und gleichzeitig darauf\nhingewiesen, dass im Säumnisfall auf die Rekurse nicht eingetreten werde. Mit\nSchreiben vom 21. Juni 2010 beantragten die Rekurrenten als Eventualbegehren\nunverändert, dass die Veranlagungen der Jahre 2004, 2005 und 2006 unter\nBerücksichtigung sämtlicher Unterlagen betreffend die Jahre 2004, 2005 und 2006\ndurch die Verwaltungsrekurskommission zu beurteilen seien. Dabei verwiesen sie auf\ndie act. 6/8 (Einsprache-Ergänzungen inklusive neu eingereichte\nSteuererklärungsformulare mit diversen Abweichungen zu den Veranlagungen sowie\nAufstellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin), 6/10 (Belege zu den\ngefahrenen Autokilometern aus dem Einsprache-Verfahren) und 6/20 (neue Belege zur\nselbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin). Für den Fall einer materiellen\nBeurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission verlangten die Rekurrenten, dass\nihnen Akteneinsicht zu gewähren und danach eine angemessene Frist zur Einreichung\neiner Ergänzung zu gewähren sei.\n\nIn der Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung\ndes Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie an, die\nRekurrenten setzten sich mit den angefochtenen Entscheiden nicht auseinander,\nweshalb der Rekurs den gesetzlichen Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VRP nicht\ngenüge. Gleichzeitig überwies sie die Vorakten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010\nwurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme bis 22.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}