{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-95_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=2272050065381298214abb1549e8850b", "Checksum": "d60c90e940c72e4f621e4767c3073ad7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:29", "Checksum": "ea366edd4e81a3cbee5ba4f25e65dd2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/95\nRegeste:\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im Einspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung und Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten Einfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/95\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 18.08.2011\nEntscheiddatum: 18.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 18.08.2011\nArt 165 ff. StG, Art. 31 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Akteneinsicht im\nEinspracheverfahren; Heilung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im\nRekursverfahren. Steuerumgehung; im konkreten Fall wurden Verwaltung\nund Unterhalt einiger Liegenschaften, u.a. des selbstgenutzten\nEinfamilienhauses, durch die Ehefrau des Eigentümers nicht als\nselbständige Erwerbstätigkeit anerkannt (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/95).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX und Y Z, Rekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2004, 2005 und 2006)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y Z wohnten in den Jahren 2004 bis 2006 im Einfamilienhaus des\nEhemannes in A. Ferner ist X Z Eigentümer dreier Liegenschaften in B. In den\nSteuererklärungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006 deklarierte X Z\nRenteneinkünfte aus der Pensionskasse, während Y Z für 2004 keine Erwerbseinkünfte,\nfür 2005 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und für 2006 solche aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nselbständiger Erwerbstätigkeit auswies. Das deklarierte steuerbare Einkommen betrug\nfür 2004 Fr. Null, für 2005 Fr. 50'704.-- und für 2006 Fr. 77'671.--. Das kantonale\nSteueramt nahm diverse Änderungen vor und veranlagte X und Y Z im September 2009\nfür die Staats- und Gemeindesteuern mit steuerbaren Einkommen von Fr. 8'100.--\n(2004), Fr. 58'500.-- zum Satz von Fr. 84'200.-- (2005) und Fr. 76'400.-- zum Satz von\nFr. 103'200.-- (2006) und steuerbaren Vermögen von Fr. 278'000.-- zum Satz von Fr.\n476'000.-- (2004), Fr. 324'000.-- zum Satz von Fr. 548'000.-- (2005) und Fr. 112'000.--\nzum Satz von Fr. 195'000.-- (2006).\n\nB.- Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 und Ergänzungen vom 19. November 2009,\n15., 16. und 17. Dezember 2009 erhob das Ehepaar Z gegen diese Veranlagungen\nEinsprache. Sie machten geltend, Y Z sei in den Jahren 2004 bis 2006 im Bereich\nLiegenschaftsverwaltung selbständig erwerbstätig gewesen. Es handle sich dabei um\nLeistungen eines Ehegatten am Grundstück des anderen Ehegatten, womit sie\nEinkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, und gleichzeitig um\nabzugsfähige Verwaltungs- und Unterhaltskosten für X Z. Sie beantragten für 2004 ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. Null, für 2005 von Fr. 50'329.-- und für 2006 von Fr.\n78'457.--. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 forderte die Veranlagungsbehörde die\nSteuerpflichtigen auf, die Einsprachen mit zahlreichen Belegen zur selbständigen\nErwerbstätigkeit zu ergänzen. Am 16. Februar 2010 gewährte der zuständige\nSteuerkommissär eine letzte Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen bis\n3. März 2010. Mit Entscheiden vom 14. April 2010 wurden die Einsprachen gegen die\nVeranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2004, 2005 und 2006 abgewiesen.\n\nC.- Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 (Datum Poststempel: 21. Mai 2010) und Ergänzung\nvom 21. Juni 2010 erhoben X und Y Z Rekurs gegen die drei Einsprache-Entscheide.\nSie beantragen deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur\nNeubeurteilung unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel. Eventualiter sei die\nVeranlagung durch die Verwaltungsrekurskommission vorzunehmen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\nMit Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung der Rekurse. Mit Schreiben vom 22. November 2010 nahmen die\nRekurrenten zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Darin beantragten sie als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEventualbegehren die Veranlagung mit satzbestimmenden steuerbaren Einkommen\nvon Fr. Null (2004), Fr. 50'329.-- (2005) und Fr. 78'457.-- (2006).\n\nAuf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten\nAusführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Die Rekurse vom 20. Mai 2010 sind rechtzeitig\neingereicht worden. Soweit sind die Eintretensvoraussetzungen gegeben (Art. 194 Abs.\n1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG).\n\n"}