© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache des Angeschuldigten richtete sich gegen die Strafzumessung im Strafbescheid. Der Schuldspruch blieb unbestritten. Die Steuerbusse ist um rund die Hälfte zu reduzieren. Entsprechend dringt der Angeschuldigte mit seinem Begehren um angemessene Reduktion der Busse durch. Bei diesem Ausgang sind die Kosten für die gerichtliche Beurteilung dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Entscheid: