5.- Für die Untersuchung wegen Steuerhinterziehung werden gemäss Art. 262 Abs. 1 Satz 2 StG Kosten berechnet. Der Angeschuldigte, der wegen Steuerhinterziehung schuldig zu sprechen ist, hat dementsprechend die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 500.-- zu bezahlen. Mangels besonderer Bestimmungen gelten im Steuerstrafverfahren die Vorschriften über das Rekursverfahren bei der Veranlagung für die Staatssteuer sachgemäss (Art. 269 StG). Folglich hat derjenige die Kosten der gerichtlichen Beurteilung zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Die