Angesichts des erheblichen Verschuldens des Angeschuldigten und seiner persönlichen Umstände, namentlich des monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 8'500.-- und seiner Unterhaltsverpflichtungen, erscheint es gerechtfertigt, die Busse auf die Höhe der hinterzogenen Steuer, d.h. auf (gerundet) Fr. 14'700.--, festzusetzen.