2002, N 38a zu Art. 56 StHG). Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens marginal straferhöhend gewertet werden – marginal immerhin deshalb, weil einerseits die mehrfache Tatbegehung für eine höhere kriminelle Energie spricht und anderseits die Verteilung von hinterzogenen Steuerfaktoren auf mehrere Jahre unter Umständen einen Progressionsvorteil haben kann. In der Praxis wird – wie der Strafbescheid vom 29. März 2010 zeigt – das Strafzumessungskriterium der mehrjährigen Steuerhinterziehung in unverhältnismässigem Mass straferhöhend gewichtet (vgl. Hofer, a.a.O., S. 124 f. mit Hinweisen).