Die Anklagebehörde hat die Erhöhung der Busse auf 200% der Nachsteuer damit begründet, der Angeschuldigte habe die Steuern in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren hinterzogen. Zwar ist die Strafzumessung bei der mehrfachen Tatbegehung im Rahmen von Art. 47 StGB in Analogie zu Art. 49 StGB zu beurteilen. Straferhöhend würde sich somit auswirken, wenn während mehreren Steuerperioden systematisch falsch deklariert wurde. Solange jedoch das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert (vgl. R. Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 38a