Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der einfache Betrag der hinterzogenen Steuer und nicht – wovon die Anklagebehörde ausgeht – der Nachsteuer. Dieses Regelmass soll dann greifen, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen fehlt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N 91 zu Art. 175 DBG mit Hinweisen). Die Erhöhung des steuerbaren Einkommens (nach Berücksichtigung der Veränderungen beim Selbstbehalt für die Krankheitskosten) im Jahr 2004 um Fr. 24'700.--, im Jahr 2005 um Fr. 19'800.-- und im Jahr 2006 um Fr. 28'600.-- führt unbestrittenermassen zu einer hinterzogenen Steuer