seine für die Besteuerung massgebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach Abzug der Kosten in erheblichem Ausmass erhöhte. Damit steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er sich der Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Daraus ist zu schliessen, dass er willentlich eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz) hat (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 3a; Hofer, a.a.O., S. 68 f.).