Dementsprechend ist der Tatbestand von Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG in objektiver Hinsicht im Ausmass der von der Vorinstanz berücksichtigten Nettozuflüsse aus der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit des Angeschuldigten in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllt.