22 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) und Anhang zu Art. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigen bei der direkten Bundessteuer SR 642.118.1, AS 2003 S. 3309, AS 2004 S. 3559, AS 2005 S. 4815) bei einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit pauschale Berufskosten von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jährlich lediglich Fr. 2'200.-- vorsehen. Dies gilt insbesondere auch für das Jahr 2004, in welchem eine Vergütung von Fr. 2'800.-- unberücksichtigt geblieben ist.