Sie lassen sich anhand der Kontoauszüge nachvollziehen. Auch wenn einzelne Positionen, wie die Vergütung für die Benutzung eines Privatautos von Fr. 300.-- im Jahr 2004 und die Erstattung eines Kursgeldes und der Kosten eines Diploms von je Fr. 375.-- im Jahr 2005 möglicherweise im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs tatsächlich entstandene Kosten abgelten, wurde den Berufskosten mit jährlichen Pauschalspesen von Fr. 5'000.-- (2004) und Fr. 6'000.-- (2005 und 2006) ohne Nachweis tatsächlicher Auslagen in dieser Höhe grosszügig Rechnung getragen, zumal Art. 39 StG in Verbindung mit Art. 22 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt