Der Angeschuldigte bestreitet die Höhe der von der Anklagebehörde zusätzlich besteuerten Nettozuflüsse von Fr. 24'790.-- im Jahr 2004, Fr. 19'476.-- im Jahr 2005 und Fr. 28'130.-- im Jahr 2006 nicht. Sie lassen sich anhand der Kontoauszüge nachvollziehen.