Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen. Abgezogen werden können selbstverständlich die pauschalen oder nachgewiesenen tatsächlichen Berufskosten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 53 zu Art. 17 DBG).