Von praktischer Bedeutung sind unter anderem Spesenvergütungen, welche die effektiven Auslagen des Arbeitnehmers übersteigen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 30 und 32 zu Art. 17 DBG). Übersteigt die Vergütung des Arbeitgebers die effektiv entstandenen Unkosten, ist der übersteigende Teil Lohn. Dies ist insbesondere bei Pauschalspesen der Fall, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausrichtet. Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen.