bb) Der Angeschuldigte deklarierte in den Steuererklärungen 2004 bis und mit 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung von Fr. 17'400.-- (Januar bis April 2004) sowie Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als … bei der L. AG von Fr. 35‘833.-- (Mai bis Dezember 2004), Fr. 63‘984.-- (2005) und Fr. 71'526.-- (2006). In den Steuererklärungen 2004 und 2005 bezeichnete er sich zudem auch als selbständig erwerbend, ohne allerdings Geschäftsabschlüsse vorzulegen und Einkünfte oder Verluste zu deklarieren.