Er hat im Sinn der Einkommens- und Vermögensgeneralklausel sämtliche Faktoren von sich aus offenzulegen und die steuerrechtliche Würdigung den Veranlagungsbeamten zu überlassen. Die Steuerbehörde kann die Steuern nur dann nach Massgabe der Gesetze gleichmässig festsetzen und erheben, wenn ihr sämtliche rechtserheblichen Tatsachen bekannt sind, die für die Rechtsentscheidung relevant sind. Selbst eine vom Deklarierenden vertretbare Rechtsauffassung rechtfertigt das Weglassen einer Tatsache nicht (vgl. Th. Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, Zürich/St. Gallen 2007, S. 195).