Letztlich kommt als strafbares Verhalten jedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als Verletzung von Verfahrenspflichten zu würdigen ist (R. Sieber, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 7 zu Art. 56 StHG). Der Steuerpflichtige hat die Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen. Er hat im Sinn der Einkommens- und Vermögensgeneralklausel sämtliche Faktoren von sich aus offenzulegen und die steuerrechtliche Würdigung den Veranlagungsbeamten zu überlassen.